Update 2.0 Schulstart

1. (Info für Kl. 2-4) Ab sofort Wechsel von „schul.cloud“ zu IServ („www.gsd-del.de“), bis auf Weiteres aktuelle Infos der Schulleitung an dieser Stelle auf unserer Homepage; kurzfristig weiterzuleitende Infos per IServ über die Klassenlehrerinnen. Bitte checken Sie IServ regelmäßig (am besten 1x täglich), da Benachrichtigungen der App noch nicht immer auf allen Geräten zuverlässig aufpoppen. (Der Hersteller arbeitet sicher an dem Problem.)

2. Aktuelle Änderungen zum Ablauf bzw. zu den Bedingungen der Einschulungsfeier erhalten die Eltern der neuen 1. Klassen zeitnah von den Klassenlehrerinnen.

3. Alle Klassen erhalten zudem ebenfalls zeitnah per Mail einen Brief mit Erläuterungen zur Testpflicht.

4. Zum Thema Maskenpflicht und Maskenpausen hier ein Auszug aus der Rundverfügung, nach der wir uns bis auf Weiteres zu richten haben – an dieser Stelle aber auch nochmals der Hinweis, dass es uns genau wie Ihnen ein Anliegen ist, die Schulvormittage auch unter diesen Vorgaben so angenehm wie möglich zu gestalten:

„- Maskenpflicht: Auf dem Schulgelände außerhalb des Schulgebäudes besteht keine Maskenpflicht. … Zu Personen  außerhalb der eigenen Kohorte ist das Abstandsgebot von 1,5 Metern einzuhalten.
– Maskenpausen: Während des Unterrichtes sind ausreichend Maskenpausen vorzusehen. Zur Gewährleistung von Tragepausen/Erholungsphasen sowie zum Essen und Trinken kann die Mund-Nasen-Bedeckung in folgenden Fällen vorübergehend abgenommen werden:

  • während Räume gelüftet werden und sich die Personen am Sitzplatz befinden in angemessenen zeitlichen Abständen (z. B. alle 20 Minuten). Kindern im Schulkindergarten, Schülerinnen und Schülern des Schuljahrgangs 1 sowie der Eingangsstufe an Grundschulen, Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen sowie mit Unterstützungsbedarfen kann auch in der Zwischenzeit ein kurzzeitiges Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ermöglicht werden.
  • beim Essen und Trinken, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und sich innerhalb der eigenen Kohorte aufhalten oder wenn das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird. Außerdem besteht auf dem Schulgelände im Freien keine Maskenpflicht (gilt auch für Unterrichtspausen).
  • Bei akut auftretenden Beeinträchtigungen (z. B. Atemprobleme oder Kopfschmerzen) muss im Einzelfall angemessen reagiert werden (z. B. durch zusätzliche Maskenpause im Freien).
  • Beim Schulsport innerhalb (und außerhalb) von Gebäuden besteht ebenfalls keine Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, das Abstandsgebot ist beim Schulsport innerhalb von Gebäuden einzuhalten.

– Kurzeitige Abnahme aus pädagogischen Gründen: Die Mund-Nasen-Bedeckung kann im Schulbetrieb kurzzeitig von einzelnen Personen abgenommen werden, wenn dies zwingend für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z. B. im Sprachunterricht oder im Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, insbesondere im Förderschwerpunkt Sprache oder Hören.
– Befreiung: Personen, denen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.
– Attest: Soweit bei der Schule ein Befreiungstatbestand von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung glaubhaft gemacht wird, muss sich aus einem aktuellen Attest oder einer aktuellen vergleichbaren amtlichen Bescheinigung nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung auf Grund des Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht alsbald zu erwarten ist und woraus diese im Einzelnen resultiert. Wenn relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu benennen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage die attestierende Ärztin oder der attestierende Arzt zu ihrer oder seiner Einschätzung gelangt ist.
Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.“ (Bemerkung: Die Vorlage eines Attests wird aus Datenschutzgründen lediglich in der Schülerakte dokumentiert, das Attest selbst wird nicht darin abgeheftet.)